Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 03.06.2021 - C-546/19   

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https://dejure.org/2021,15049
EuGH, 03.06.2021 - C-546/19 (https://dejure.org/2021,15049)
EuGH, Entscheidung vom 03.06.2021 - C-546/19 (https://dejure.org/2021,15049)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juni 2021 - C-546/19 (https://dejure.org/2021,15049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westerwaldkreis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 2 Abs. 1 - Geltungsbereich - Drittstaatsangehöriger - Strafrechtliche ...

  • doev.de PDF

    BZ - Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 2 Abs. 1 - Geltungsbereich - Drittstaatsangehöriger - Strafrechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1207
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
    Dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein "Einreiseverbot" die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner "Rückkehr", wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (Urteile vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45, sowie vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32).

    Ein Einreiseverbot entfaltet folglich seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 33).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 39).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 39).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
    Dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass ein "Einreiseverbot" die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner "Rückkehr", wie sie in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 definiert wird, also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (Urteile vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45, sowie vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Zur Begründung hat sich das Regierungspräsidium auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (C-546/19) berufen.

    Außerdem vertieft er sein Vorbringen, weshalb die Abschiebungsandrohung auch im Fall einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung aufgrund eines temporären Rückkehrhindernisses wegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (C-546/19) unionsrechtlich geboten sei und die verfügte Abschiebungsandrohung mit gleichzeitiger Aussetzung der Abschiebung zur Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung unzweifelhaft in Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG stehe.

    Aus der Begründung des Bescheids wird jedoch deutlich, dass diese Regelung ausschließlich in Anknüpfung an das Urteil des Gerichtshofs vom 03.06.2021 (C-546/19) erfolgt ist (vgl. näher die entsprechende Begründung im Bescheid vom 02.03.2022, S. 6 ff.).

    Drittstaatsangehörige, die wegen strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesen worden sind, sind in Deutschland nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b) Richtlinie 2008/115/EG dem gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen (BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; siehe auch Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 34 f. ), insbesondere ist die gegen sie erlassene Abschiebungsandrohung an ihren Vorgaben zu messen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, juris Rn. 75 ff.; siehe allg. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 08.06.2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 22 ff., und BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 24).

    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    Bestand ein entsprechender Sachverhalt bereits vorher, steht dies schon dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 151; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210, 1211 NVwZ 2021, 1207>).

    cc) Soweit der Gerichtshof (4. Kammer) im Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris Rn. 55 - 59) entschieden hat, dass bei einem ausgewiesenen, illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK es nicht rechtfertige, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben, ist dieses Urteil, das sich im Übrigen zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG nicht näher verhält, nicht mit der bisherigen Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG (siehe etwa EuGH, Urteile vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40, vom 14.01.2021 - C-441/19, TQ -, juris Rn. 58 ff., und vom 11.12.2014 - C-249/13, Boudjlida -, juris Rn. 48 f.) in Einklang zu bringen (vgl. Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp. 11 Art. 6 Rn. 32a; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 51 ; Dörig, EuGH zeigt Alternativen zur inlandsbezogenen Ausweisung auf, ZAR 2022, 244, 246; Pfersich, ZAR 2021, 254 ; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1210 ff. NVwZ 2021, 1207>; Hoppe in: Berlit/Hoppe/Kluth, Jahrbuch des Migrationsrechts für die Bundesrepublik Deutschland 2021, S. 119 f.; Hoppe in: GK- AufenthG, Vor §§ 53 ff. Rn. 120 ff. ; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR 14. Aufl. 2022, Vor §§ 53-56 Rn. 37).

    Soweit die Große Kammer in ihrem Urteil vom 22.11.2022 der Auffassung des 4. Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache C-546/19 nicht ausdrücklich entgegentritt, stellt dies die Klärung nicht in Frage.

    Hinzu kommt, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 09.06.2022 (C-69/21, X, juris), welche vorbereitende, für den Gerichtshof unverbindliche Gutachten zum Zweck der Unterstützung des Gerichtshofs bei der Entscheidungsfindung sind (Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 252 AEUV Rn. 4), unter Randnummer 88 auf das Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19) und die darin geäußerte Auffassung hingewiesen worden ist, dass bei der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihre Vollstreckung aufzuschieben sei.

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).

    Die in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG normierte Sperrwirkung ist eine rein nationale Regelung, die nicht von der auf Art. 63 Nr. 3 lit. b) EGV (vergleichbar jetzt Art. 79 Abs. 2 lit. c) AEUV) gestützten Richtlinie 2008/115/EG betroffen ist; sie bezieht sich vielmehr auf die materielle Regelung des Aufenthalts im Sinne von nunmehr Art. 79 Abs. 2 lit. a) AEUV, für die es insoweit keine vorrangige unionsrechtliche Bestimmung gibt (vgl. allg. Thym in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 79 AEUV Rn. 9 ; Rossi in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 79 AEUV Rn. 11 ff.; siehe im Übrigen sogar EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 87 i.V.m. 25, aus denen sich schließen lässt, dass die Verhinderung der Aufenthaltsverfestigung des ausgewiesenen Drittstaatsangehörigen als berechtigtes Anliegen des Mitgliedstaats angesehen wird).

    Allerdings erschließt sich aus der Begründung des Bescheids vom 02.03.2022, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot - in Verbindung mit der Abschiebungsandrohung gemäß Urteil des Gerichtshofs vom 03.06.2021 (C-546/19, BZ, juris) - mit dem Ziel verfügt worden ist, gegen den inlandsbezogen ausgewiesenen Kläger "den Annex des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die Titelerteilungssperre," herbeizuführen.

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 -) könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung nicht bestehen; die Vollstreckung der Abschiebung könne jedoch nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2008/115/EG aufzuschieben sein.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (C-546/19) muss ein Mitgliedstaat, wenn er mit einem Drittstaatsangehörigen befasst ist, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht oder nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

    Aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich, dass dieser Umstand es nicht rechtfertigt, in einer solchen Situation keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, sondern nur, seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C 546/19 - juris Rn. 56, 58, 59).

    Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Februar und 3. Juni 2021 widersprechen sich insoweit (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., AufenthG, Vorb. §§ 53-56 Rn. 37; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207 (1211); VG Freiburg, Urteil vom 13.4.2022 - 7 K 2089/20 - juris Rn. 45).

    Eine Rückkehrentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70).

    Dies gilt auch dann, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier in Ziffer 2 des Bescheides vom 27. Januar 2021 - aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung verhängt wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C -546/19- juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union führt in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 aus, der Mitgliedstaat habe sich zwischen der Option, einem in seinem Hoheitsgebiet illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen neuen Aufenthaltstitel zu erteilen, und der Option eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, mit der ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft werden kann, zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C -546/19- juris Rn. 56).

    Ist dies nicht der Fall, ist der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 56).

    Des Weiteren ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 wiederrum zwingende Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70).

    Dies gilt auch für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; dem folgend: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53).

    Die Rechtmäßigkeit der inlandsbezogenen Ausweisung war bislang in der nationalen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 116; offenlassend im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 3.6.2021 - C-546/19 -: BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 42).

    Erst die Abschiebungsandrohung stellt die Rückkehrentscheidung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; Beschluss vom 6.5.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 23.8.2022 - M 4 K 21.4317 - juris Rn. 48 ff. Rn. 51 ff.; Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207 [1210 f.]; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 6a; Neidhardt, HTK-AuslR, AufenthG, § 53 - Ausweisung Überblick Rn. 27 ff.).

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 ausgeführt, dass es sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG, wie er in deren Art. 1 angeführt ist, als auch dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie zuwiderliefe, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebietes befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 57).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Einreiseverbot eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 52).

    Die wirksame Rückkehrentscheidung ist zwingende Voraussetzung für den Bestand eines Einreiseverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 61; so auch BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6/21 - juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.9.2021 - 2 LA 206/21 - juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2021 - A 19 K 2563/21 - juris Rn. 70).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris) ausgeführt, dass auch ein Einreiseverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53) und somit am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (a.A. noch VGH Bad. Württ., Urteil vom 15.4.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 139 ff.).

    Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich geklärt ist, ob eine - im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (C-546/19) erlassene - Abschiebungsandrohung, in der als Zielstaat der Staat, in den der ausreisepflichtige Ausländer nicht abgeschoben werden darf, angegeben ist und in der gleichzeitig eine Einschränkung der Abschiebung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unter der auflösenden Bedingung des vollziehbaren Widerrufs des festgestellten Abschiebungsverbotes verfügt wurde, mit dem nationalen Recht vereinbar ist.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100; so auch Bauer/Hoppe, Urteilsanmerkung, NVwZ 2021, 1207 <1210 f.).

    Es ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2008/115/EG, dass dieser Umstand es nicht rechtfertigt, in einer solchen Situation keine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, sondern seine Abschiebung in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432], BZ - Rn. 55 ff.).

    Ausländer- und Asylrecht Nr. 100 Rn. 30, vgl. hierzu auch Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vorbemerkung §§ 53-56 Rn. 29), unterfällt bereits nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG, ihre Voraussetzungen werden daher nicht durch die Richtlinie 2008/115/EG bestimmt (so auch Bauer/Hoppe, Urteilsanmerkung, NVwZ 2021, 1207 ).

    Nach der Definition des Einreise- und Aufenthaltsverbots muss ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen, auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 RL 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 48) hat hierzu auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 - Buchholz 451.902 Europ.

    Dabei wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts definiert, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 45, so auch Lutz, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Edition 2022, Art. 11 RL 2008/115/EG Rn. 6; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 138 ff.).

    Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Frage der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Aufhebung einer Rückkehrentscheidung ausgeführt, dass dem Wortlaut der Bestimmungen des Art. 3 Nr. 6 und des Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG zu entnehmen ist, dass ein Einreiseverbot die Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner Rückkehr, also seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 50 ff. und 52).

    Zwar kann ein Einreiseverbot, das unter die Richtlinie 2008/115/EG falle, seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der - freiwilligen oder zwangsweisen - Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten, doch kann es nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 54).

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.06.2021 (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) folgt, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht ohne eine Rückkehrentscheidung ergehen kann (entgegen VGH Bad.-Württ. - Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Zwar führt sie unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht unbedingt zu einer sog. "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (siehe dazu unten C), sie bewirkt aber, dass ein bestehender Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erlischt.

    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH a.a.O., Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch OVG Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 01.10.2021 - A 19 K 2563/21 -, juris Rn. 70).

    Auch ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot, das (nur) mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Damit reicht es aus, wenn der Betreffende (aktuell) die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder für den dortigen Aufenthalt nicht erfüllt und "schon allein deswegen" dort illegal aufhältig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.).

    Es kann hier offenbleiben, ob in diesen Fällen eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RFRL ergehen muss, da nach dem Europäischen Gerichtshof die Existenz eines illegalen Aufenthalts ohne eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist (EuGH, 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55 ff.; vgl. aber auch EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 52).

    Dem dürfte indes der Grundsatz der Nichtzurückweisung entgegenstehen (vgl. Art. 5 RFRL; EuGH, Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 40 und 42; zum Vorschlag des EuGH, die Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a RFRL aufzuschieben vgl. EuGH, 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.).

    Die Kammer sieht sich jedoch daran gehindert, angesichts der klaren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.06.2021 (Urt. - C-546/19 -) hier die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie zu verneinen.

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48).

    Insoweit ist dem Europäischen Gerichtshof zuzustimmen, dass der Wortlaut des Art. 2 RFRL für eine solche Auslegung sprechen dürfte, zumal die Bundesrepublik von der Opt-out-Möglichkeit bei strafrechtlichen Sanktionen unter Art. 2 Abs. 2 lit. b RFRL keinen Gebrauch gemacht hat (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 46; allerdings ist zu beachten, dass eine Ausweisung nicht immer die Folge einer strafrechtlichen Sanktion sein muss, vgl. etwa § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

    Wie diese Situation entstanden ist, also etwa durch unerlaubte Einreise oder durch Straftaten, ist nach dem Europäischen Gerichtshof ohne Bedeutung (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 45).

    Denn die hier vertretene Auffassung, die im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) das aufgrund einer Ausweisung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie sieht, soweit keine Rückkehrentscheidung ergangen ist, weicht in dieser Hinsicht vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab.

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    3. Dem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Zusammenhang mit einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erlassenen Ausweisung steht Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG entgegen, wenn mit ihr keine Rückkehrentscheidung einhergeht (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.).

    4. Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden, kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022, - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 35).

    38 Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie - am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Dieser hat zwar ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige ergehen könne, die wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden dürften, weil der Vollzug der Abschiebung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. a Rückführungsrichtlinie aufgeschoben werden könne (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.).

    Ungeachtet der Frage, ob und wie die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs mit seiner früheren Rechtsprechung und der Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen ist (krit. hierzu VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., Rn. 47; Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211), wird durch die konkrete Gestaltung der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums vom 11.05.2022 aber gerade nicht die Abschiebung, also die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat (Art. 3 Nr. 5 Rückführungsrichtlinie) i.S.d. Art. 9 Abs. 1 lit. a Rückführungsrichtlinie aufgeschoben.

    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - A 19 K 2563/21 -, juris Rn. 70).

    c) Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Damit reicht es aus, wenn der Betreffende (aktuell) die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder für den dortigen Aufenthalt nicht erfüllt und "schon allein deswegen" dort illegal aufhältig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53).

    95 a) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. ausführlich oben, B.II.), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022, a.a.O., Rn. 35).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sog. inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier (vgl. unten, B.II.) - nicht mehr zu einer sog. "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2089/20

    Ausländerrecht; Ausweisung eines Drogendealers; Erlass einer

    Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist aufzuheben, wenn der maßgebliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt und eine Rückkehrentscheidung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG nicht vorliegt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Auf einen Hinweis des Gerichts vom 22.02.2022, dass vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) das Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung aufzuheben sein dürfte, ergänzte das Regierungspräsidium seinen Bescheid vom 27.05.2020 mit weiterem Bescheid vom 24.03.2022 .

    Dies könnte auch dann gelten, wenn nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) eine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht mehr erlassen werden darf (siehe dazu unten unter III.).

    Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch nicht mehr offen gelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (in diesem Sinne auch Anm. v. Hoppe/Bauer zu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.06.2021 ausgeführt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige ergehen könne, die wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden dürfen, weil der Vollzug der Abschiebung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. a RFRL aufgeschoben werden kann (EuGH, 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.), dürfte dies mit der Rückführungsrichtlinie und der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Einklang zu bringen sein.

    Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Aufschub der Abschiebung nur für solche Fälle gelten soll, in denen erst nach der bestandskräftigen Rückkehrentscheidung eine Situation eintritt, die die Beachtung des non-refoulement gebietet (so Anm. v. Hoppe/Bauer zu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211).

    Diese Vorschrift ist unionsrechtlich dahin auszulegen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn es an eine Rückkehrentscheidung - also eine Abschiebungsandrohung (vgl. oben) - anknüpft (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 (7 K 826/20) ausgeführt, ist das deutsche Einreise- und Aufenthaltsverbot - trotz bestehender Bedenken - nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) insgesamt am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Auch eine (einfache) Duldung oder die Feststellung von Abschiebungsverboten - wie hier - ändert nichts an der formellen Illegalität des Aufenthalts, solange dem Betroffenen kein Aufenthaltstitel erteilt wird (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 45; zur Anwendbarkeit der RFRL bei subsidiär Schutzberechtigten vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 -, juris Rn. 59, zum Status von Flüchtlingen, denen Aufenthaltstitel aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden können vgl. EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 95).

    In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot weicht die hier vertretene Auffassung (wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 - 7 K 826/20) im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), da es als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie angesehen wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot alleine auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung zu erlassen.

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Angesichts dessen ergäben sich auch aus dem Urteil der Vierten Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - keine unionsrechtlichen Einwände gegen ein mit der inlandsbezogenen Ausweisung ausgesprochenes Einreise- und Aufenthaltsverbot (mehr).

    Einer rein inlandsbezogenen Ausweisung stehe zudem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - entgegen, wonach es Art. 1 und 6 der Rückführungsrichtlinie zuwiderliefe, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und ggf. einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung bestehe.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof zur Erläuterung des Regelungsgehalts der Rückführungsrichtlinie unter anderem darauf hingewiesen, es laufe dem Gegenstand dieser Richtlinie und dem Wortlaut ihres Art. 6 zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

    Demnach wird der Anwendungsbereich der Richtlinie allein unter Bezugnahme auf die Situation des illegalen Aufenthalts, in der sich ein Drittstaatsangehöriger befindet, definiert, unabhängig von den Gründen, die dieser Situation zugrunde liegen, oder den Maßnahmen, die gegen ihn getroffen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 ff.; Urt. v. 2.7.2020 - C-18/19 -, juris Rn. 25; Urt. v. 19.6.2018 - C-181/16 -, juris Rn. 39; Urt. v. 7.6.2016 - C-47/15 -, juris Rn. 45 ff.).

    Denn bei fehlender Rückkehrentscheidung kann auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, da hier eine rechtliche Verknüpfung bestehe (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19).

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris Rn. 58 f.) ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige ergehen könne, die wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden dürften, weil der Vollzug der Abschiebung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie - aufgeschoben werden könne (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.).

    Ungeachtet der Frage, ob und wie die Ausführungen des Gerichtshofs mit seiner früheren Rechtsprechung und Art. 5 Rückführungsrichtlinie in Einklang zu bringen ist, wonach der Grundsatz der Nichtzurückweisung bereits beim Erlass der Rückführungsentscheidung zu beachten ist (krit. daher VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 47; Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211), steht die Abschiebung - aus den bereits dargelegten Gründen - nicht mit § 59 Abs. 3 AufenthG in Einklang.

    Nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht mehr offengelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; VG Freiburg, Urteil vom 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20, Rn. 43; in diesem Sinne auch Anm. von Hoppe/Bauer zu EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris.

    Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Damit reicht es aus, wenn der Betreffende (aktuell) die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder für den dortigen Aufenthalt nicht erfüllt und "schon allein deswegen" dort illegal aufhältig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.).

    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 -1 C 6.21-, juris Rn. 53).

    aa) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. oben, I. 2), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch Urteile der Kammer vom 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris, und 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.06.2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sog. inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier - nicht mehr zu einer sog. "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20

    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der

    Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist aufzuheben, wenn der maßgebliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG fällt und eine Rückkehrentscheidung im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG nicht vorliegt (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Auf einen Hinweis des Gerichts vom 22.02.2022, dass vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) das Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung aufzuheben sein dürfte, ergänzte das Regierungspräsidium seinen Bescheid vom 27.05.2020 mit weiterem Bescheid vom 24.03.2022.

    Dies könnte auch dann gelten, wenn nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) eine Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht mehr erlassen werden darf (siehe dazu unten unter III.).

    Nach Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) am 13.01.2009 bzw. dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 24.12.2010 darf jedoch nicht mehr offen gelassen werden, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll (in diesem Sinne auch Anm. v. Hoppe/Bauer zu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211; Berlit, GK -AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 65).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.06.2021 ausgeführt hat, dass eine Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige ergehen könne, die wegen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nicht abgeschoben werden dürfen, weil der Vollzug der Abschiebung nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1 lit. a RFRL aufgeschoben werden kann (EuGH, 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 f.), dürfte dies mit der Rückführungsrichtlinie und der früheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Einklang zu bringen sein.

    Es spricht vielmehr einiges dafür, dass der Aufschub der Abschiebung nur für solche Fälle gelten soll, in denen erst nach der bestandskräftigen Rückkehrentscheidung eine Situation eintritt, die die Beachtung des non-refoulement gebietet (so Anm. v. Hoppe/Bauer zu EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, NVwZ 2021, 1207, 1211).

    Diese Vorschrift ist unionsrechtlich dahin auszulegen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn es an eine Rückkehrentscheidung - also eine Abschiebungsandrohung (vgl. oben) - anknüpft (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 37 ff., m.w.N.).

    Wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 ( 7 K 826/20) ausgeführt, ist das deutsche Einreise- und Aufenthaltsverbot - trotz bestehender Bedenken - nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) insgesamt am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Auch eine (einfache) Duldung oder die Feststellung von Abschiebungsverboten - wie hier - ändert nichts an der formellen Illegalität des Aufenthalts, solange dem Betroffenen kein Aufenthaltstitel erteilt wird (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.; VG Freiburg, Urt. v. 26.01.2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 45; zur Anwendbarkeit der RFRL bei subsidiär Schutzberechtigten vgl. VG Freiburg, Urt. v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 -, juris Rn. 59, zum Status von Flüchtlingen, denen Aufenthaltstitel aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden können vgl. EuGH, Urt. v. 24.06.2015 - C-373/13 -, juris Rn. 95).

    In Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot weicht die hier vertretene Auffassung (wie bereits im Urteil der Kammer vom 26.01.2022 - 7 K 826/20) im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -) vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ), da es als unvereinbar mit der Rückführungsrichtlinie angesehen wird, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot alleine auf der Grundlage einer Ausweisungsverfügung zu erlassen.

  • VG Sigmaringen, 12.07.2022 - 14 K 1888/21

    Aufenthaltsrecht: Inlandsbezogene Ausweisung

    4. Auch nach dem EuGH-Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, "BZ" sind inlandsbezogene Ausweisungen (ohne Ausreise des Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland und ohne Ergehen einer Abschiebungsandrohung) weiterhin möglich.

    5. Allerdings ist ohne eine Abschiebungsandrohung (bzw. hier: nach deren gerichtlicher Aufhebung) aufgrund des EuGH-Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, "BZ" der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig und daher aufzuheben.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.06.2021, C-546/19, juris) sei ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung nicht mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (EU-Rückführungsrichtlinie) vereinbar und die vorliegende inlandsbezogene Ausweisung sei daher zwingend mit einer Abschiebungsandrohung zu versehen.

    Der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 10.02.2021 (C-546/19, Rn. 87, juris) und der EuGH in seinem Urteil (a.a.O., Rn. 59 f.) seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Aufschiebung der Vollstreckung nach Art. 9 EU-Rückführungsrichtlinie ein gangbarer Weg sei.

    Dies soll auch für solche Drittstaatsangehörige gelten, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, die aber nicht abgeschoben werden können, weil der Grundsatz der Nichtzurückweisung dem entgegensteht (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 "BZ" -, juris Rn. 55 ff.).

    Ausgehend hiervon könnte eine Ausweisungsverfügung deshalb mit Art. 6 Abs. 1 RFRL unvereinbar sein, weil sie mittelbar über das nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zwingend anzuordnende Einreise- und Aufenthaltsverbot zu einer Titelerteilungssperre führt (§ 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG) und in Fällen, in denen keine Abschiebungsandrohung erlassen wird oder werden kann, dazu führt, dass der Ausländer aufgrund der Titelerteilungssperre sich allenfalls geduldet (§ 60a AufenthG) im Bundesgebiet aufhalten darf (andeutend Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition 01.07.2021, § 53 AufenthG Rn. 6, siehe hierzu auch Bauer/Hoppe, NVwZ 2021, 1207).

    Im Übrigen - und zwar soweit der Erlass eines nach nationalem Recht zwingend anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 "BZ" -, juris Rn. 60, siehe unten IV.) - kann die Effektivität der Rückführungsrichtlinie dadurch gewährleistet werden, dass in Fällen einer inlandsbezogenen Ausweisung allein die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG unangewendet bleibt.".

    Soweit der Beklagte damit argumentiert, dass der EuGH (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 "BZ" -, Rn. 59, juris) und der Generalanwalt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2021 in der Rechtssache C-546/19, Rn. 87, juris) in einer Konstellation wie der hier gegebenen eine Rückkehrentscheidung für zulässig ansehen und darauf verweisen, dass es aus Sicht des Unionsrechts als ausreichend zu erachten sei, die Rückkehrentscheidung "auszusetzen" (Generalanwalt) bzw. "die Abschiebung [des Drittstaatsangehörigen] in Vollstreckung dieser Entscheidung aufzuschieben", könnte dies für die europarechtliche Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung sprechen.

    Da es somit an einer Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung gegen den Kläger fehlt, verstößt das mit Ziffer 2 des Bescheids vom 06.08.2020 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 11.03.2022 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 "BZ" -, a.a.O.) gegen Unionsrecht und ist somit aufzuheben.

    Die entscheidungserhebliche Frage, ob und inwieweit inlandsbezogene Ausweisungen europarechtskonform verfügt werden können, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.06.2021 in der Sache C-546/19 "BZ" bislang ungeklärt und stellt sich in einer Vielzahl weiterer vergleichbarer Fälle, insbesondere bei syrischen Staatsangehörigen, die sich nach derzeitiger Rechtspraxis zumindest auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG berufen können und auf absehbare Zeit faktisch nicht abgeschoben werden können.

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

  • VG Sigmaringen, 22.03.2022 - 1 K 2764/20

    Rechtmäßigkeit einer sog. inlandsbezogenen Ausweisung

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

  • VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20

    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung;

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

  • VG Stuttgart, 18.08.2022 - 9 K 3739/21

    Ausweisung eines Ausländers; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

  • OVG Bremen, 28.09.2021 - 2 LA 206/21

    Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung der

  • VG Karlsruhe, 02.07.2021 - A 19 K 2100/21

    Abschiebungshindernis; Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen;

  • OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21

    Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte;

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • VG Würzburg, 25.03.2024 - W 7 K 23.1353

    Ausweisung, Türkischer Staatsangehöriger, Assoziationsrecht EWG/Türkei

  • BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der

  • VG Augsburg, 16.11.2022 - Au 6 K 22.1907

    Rechtmäßige Ausweisung nach wiederholter Straffälligkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354

    Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen

  • BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317

    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei

  • VG Augsburg, 08.11.2023 - Au 6 K 23.236

    Syrischer Staatsangehöriger, Abschiebungsverbot nach Syrien, schwere

  • VG Augsburg, 26.10.2022 - Au 6 K 22.1731

    Rechtmäßige Ausweisung bei bestandskräftig festgestellten Abschiebungsverbote

  • VG Augsburg, 18.10.2023 - Au 6 K 23.704

    Ausweisung nach Sicherungsverfahren mit Unterbringung in psychiatrischem

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Köln, 19.07.2022 - 5 K 4089/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
  • VG Düsseldorf, 22.11.2023 - 7 K 193/22

    Ausländer hat Anspruch auf nachträgliche Befristung eines ursprünglich

  • VG Hannover, 28.02.2024 - 1 A 416/19

    Rückführungsrichtlinie; Rückführungsverbesserungsgesetz; Aufhebung der

  • VG Karlsruhe, 12.07.2021 - A 19 K 9993/17

    Asylrechtliches Abschiebungshindernis bezüglich eines Minderjährigem, den ein

  • VGH Bayern, 04.09.2023 - 10 ZB 22.2540

    Rechtmäßige Ausweisung bei bestandskräftig festgestelltem Abschiebungsverbot

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21

    Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren

  • VG Düsseldorf, 14.09.2022 - 7 K 4276/22
  • VG Düsseldorf, 17.12.2021 - 7 K 6069/21
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2022 - 4 LB 233/18

    Asylrecht - staatenlose Palästinenser aus Libyen

  • VG Arnsberg, 07.09.2023 - 10 L 704/23
  • VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20

    Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte;

  • BVerwG, 07.07.2021 - 1 C 15.21

    Einstellung eines Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2023 - 12 S 2373/22

    Ausweisung eines pädophilen Ausländers

  • OVG Bremen, 08.02.2023 - 2 LB 268/22

    Ausweisung eines Erstverbüßers; Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV;

  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23

    Abschiebungsandrohung; Nichtzurückweisung; Rückkehrentscheidung

  • VG Freiburg, 02.07.2021 - 10 K 1661/19

    Ausweisung eines Hasspredigers

  • VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648

    Erfolgreiche PKH-Beschwerde in aufenthaltsrechtlicher Streitigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis

  • VG Augsburg, 19.03.2024 - Au 6 K 23.31089

    Serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, Einreise als sechsjähriges Kind im

  • VG Sigmaringen, 11.04.2022 - A 8 K 1010/19

    Berücksichtigung des Wohls des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in

  • VG Karlsruhe, 10.08.2023 - 19 K 139/23

    Elektronische Zustellung an einen Rechtsanwalt; Ausweisung; Kontaktpflege mit den

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - A 19 K 2563/21

    Abschiebungsandrohung im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen (Gambia)

  • VG Hannover, 03.04.2024 - 1 A 4828/21

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Ausbildungsduldung;

  • VG Sigmaringen, 07.02.2024 - A 14 K 3041/21

    Wiederaufgreifen des Asylverfahrens; Rückkehrentscheidung; Familienzusammenhalt

  • VG Freiburg, 27.09.2022 - A 10 K 1686/20

    Rückkehr eines staatenlosen Palästinensers mit gewöhnlichem Aufenthalt im

  • VG Sigmaringen, 29.11.2023 - 6 K 651/23
  • VG Berlin, 25.08.2022 - 13 K 41.19

    Ausweisung eines jugendlichen IS-Straftäters bestätigt

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 2 LB 383/21

    Abschiebungsandrohung; keine Erledigung durch Vollzug der Abschiebung; Absehen

  • VG Aachen, 17.05.2023 - 4 K 1665/20

    Zwangsheirat; unglaubhaft; vage; widersprüchlich; innerstaatlicher bewaffneter

  • VG Minden, 06.06.2023 - 2 K 2129/20
  • VG Aachen, 04.05.2023 - 4 K 1665/20

    Irak: Eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gegenüber Eltern ist

  • OVG Bremen, 19.08.2022 - 2 LA 394/21

    Abschiebungsandrohung; Ausweisung; Berufungszulassung; besonders schwer wiegendes

  • VG Hannover, 29.11.2023 - 5 A 6258/21

    Ausweisung; Begegnungsgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; Gewalt gegen

  • VGH Bayern, 01.08.2023 - 6 ZB 22.31073

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Asylrecht Nigeria

  • VG Düsseldorf, 03.04.2023 - 23 K 8471/21

    Côte d'Ivoire: Keine relevante Verfolgung oder drohender Schaden geltend gemacht;

  • VG Potsdam, 01.03.2023 - 6 L 300/22

    Erfolgreicher Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes;

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire)

  • VG Berlin, 26.01.2022 - 38 L 913.21
  • VG Würzburg, 19.09.2022 - W 7 K 21.1661

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung und damit verbundene Nebenanordnungen

  • VG Karlsruhe, 05.07.2022 - 19 K 684/22

    Zur Ausübung des Ermessens bei der datumsmäßigen Fixierung der Frist für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2022 - 19 A 906/22

    Klärungsbedürftigkeit des Drohens der Gefahr einer Zwangsbeschneidung eines

  • VG Aachen, 30.03.2023 - 4 K 1843/21

    Asyl; Irak; Abschiebungsandrohung; Rückführungsrichtlinie; Kindeswohl

  • VG Saarlouis, 30.01.2023 - 6 K 114/21

    Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen wegen mehrfacher Straffälligkeit

  • VG München, 14.11.2023 - M 4 K 22.4002

    Erfolglose Klage eines äthiopischen Staatsangehörigen gegen seine Ausweisung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2022 - 19 A 512/22

    Sicherstellung des Lebensunterhalts in Nigeria durch eigene Erwerbstätigkeit

  • VG Berlin, 31.01.2022 - 38 L 824.21
  • VG Aachen, 30.03.2023 - 4 K 2642/22
  • VG Berlin, 26.10.2022 - 38 L 340.22

    Eilverfahren gegen eine Abschiebung nach Georgien

  • VG Berlin, 31.01.2022 - 38 L 822.21
  • VG Köln, 13.04.2023 - 26 K 4271/21
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   Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19 (https://dejure.org/2021,1629)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.02.2021 - C-546/19 (https://dejure.org/2021,1629)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - C-546/19 (https://dejure.org/2021,1629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westerwaldkreis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Gegen einen Drittstaatsangehörigen nach seiner strafrechtlichen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Gegen einen Drittstaatsangehörigen nach seiner strafrechtlichen ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    31 Urteil vom 26. Juli 2017 (C-225/16, EU:C:2017:590).

    32 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45).

    33 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 45).

    34 Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami (C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 46 bis 49).

  • EuGH, 17.09.2020 - C-806/18

    JZ (Peine d'emprisonnement en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    In jüngerer Zeit hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2020, JZ (Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot) (C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 32 bis 34), auf diese Erwägungen gestützt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2015 - C-290/14

    Celaj - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    35 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Celaj (C-290/14, EU:C:2015:285, Nr. 50), wonach "[d]ie den Mitgliedstaaten aus den Art. 6 ff. der Richtlinie 2008/115 erwachsenden Verpflichtungen ... anhaltend, kontinuierlich [sind und] ununterbrochen in dem Sinne [gelten], dass sie automatisch entstehen, sobald die Voraussetzungen dieser Bestimmungen erfüllt sind" (Hervorhebung nur hier).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    7 Urteil vom 19. September 2013 (C-297/12, EU:C:2013:569).
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    5 Vgl. Urteil vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    21 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Stadt Frankfurt am Main (C-18/19, EU:C:2020:130, Nr. 40).
  • EuGH, 26.10.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2008/633/JI - Zugang

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19
    28 Urteil vom 26. Oktober 2010, Vereinigtes Königreich/Rat (C-482/08, EU:C:2010:631, Rn. 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    5) Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das mit einer Ausweisung nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG angeordnet wird, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Ausweisungsverfügung keine Abschiebungsandrohung enthält (a.A. Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris, und nachfolgend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen vom 10.02.2021 in der Rechtssache C-546/19 (BZ), der das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2019 (1 C 14.19 -, juris) zugrunde liegt.

    Zudem steht nach seiner Rechtsauffassung diese Richtlinie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen, das gegen einen Drittstaatsangehörigen zeitgleich mit einer aufgrund einer früheren strafrechtlichen Verurteilung erlassenen Ausweisungsverfügung verhängt wurde, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde; dies gilt auch, wenn die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist (nach Ergehen der Entscheidung des Senats hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union dem Votum des Generalanwalts angeschlossen, EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 42 ff.).

    Ist kein Gebrauch vom opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG gemacht worden und wird dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt, muss zwingend eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG ergehen (vgl. Schlussanträge vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 58 ff., 80; dem Generalanwalt folgend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. Rn. 44 ff.; 55 ff.).

    Es liefe sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG, wie er in deren Art. 1 angeführt ist, als auch dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie zuwider, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung (mehr) bestünde (vgl. Schlussanträge vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 81; EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 57).

    Dies zugrunde gelegt, dürfte die inlandsbezogene Ausweisung nicht mehr praktiziert werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 56), was wiederum nach nationalem Recht Auswirkungen auf die Prüfungsinhalte der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung hat - und damit einen Bereich betrifft, der nicht durch Sekundärrecht der Union geregelt ist.

    Soweit der Generalanwalt und der Gerichtshof ausführen, zur Verhinderung einer Aufenthaltsverfestigung sei es zielführend, unter Aufrechterhaltung der Rückkehrentscheidung die Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2008/115/EG aufzuschieben, wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde (Schlussanträge vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 87, und Urteil vom 03.06.2021, a.a.O., Rn. 59), dürfte es vor dem Hintergrund des Zwecks der Richtlinie jedenfalls fraglich sein, ob es eine Rückkehrentscheidung "auf Vorrat" geben darf.

    Auch der Hinweis des Generalanwalts, dem deutschen Gesetzgeber stehe es jedenfalls frei, durch das opt-out nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Richtlinie 2008/115/EG national ein Einreiseverbot ohne Rückkehrentscheidung vorzusehen (vgl. Schlussanträgen vom 10.02.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55, 68, 86; siehe auch EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 46, 48) würde nicht zu einer adäquaten Lösung führen, weil Deutschland aus Rechtsgründen hiervon keinen Gebrauch machen kann.

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